Gliedertaxe
Die Gliedertaxe bei Unfallversicherungen legt den Invaliditätsgrad fest, wenn bestimmte Gliedmaße oder Körperteile verloren gingen bzw. teils oder vollständig funktionsunfähig sind.
Die Schäden an der Haut, egal wieviel Proyent der Körperoberfläche betroffen sind, werden nicht berücksichtigt, sondern nur daraus resultierende Bewegungseinschränkungen.
Der Verlust eines Beines wird bei vielen Versicherungen mit 70 Prozent bewertet. Ist ein Bein aber nur zu 40% in seiner Bewegung eingeschränkt, dann ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 28 Prozent. (40% von 70%). Werden bei einem Unfall mehrere Körperteile oder Sinnesorgane geschädigt, dann werden die Invaliditätsgrade addiert. Der maximale Invaliditätsgrad beträgt immer 100 Prozent.
Invaliditätsgrad bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit in Prozent
- 70 % ein Bein über der Mitte des Oberschenkels
- 60 % ein Bein bis zur Mitte des Oberschenkels
- 50 % ein Bein unterhalb des Kies
- 45% ein Bein bis Mitte des Unterschenkels
- 40% ein Fuß im Fußgelenk
- 5% ein großer Zehe
- 2% ein anderer Zehe
- 70% ein Arm in Schultergelenk
- 65% ein Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks
- 60% ein Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks
- 55% Hand im Handgelenk
- 20% Daumen
- 10% Zeigefinger
- 5% anderer Finger
- 100% Stimme
- 50% ein Auge
- 30% Gehör auf einem Ohr
- 10% Geruchsinn
- 5% Geschmacksinn
- 15% eine Niere
- 100% zwei Nieren
- 10% Milz (bis zum 14. Lebensjahr)
- 100% Querschnittslähmung