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Krankenkasse

Wichtiges zum Thema Krankenkassen

Verbesserungen durch die Gesundheitsreform?

Nachdem die Kosten im Gesundheitswesen in den vergangenen Jahren regelrecht explodierten, trat am 1. Januar 2004 ein Großteil der Gesundheitsreform in Kraft. Die notwendige medizinische Versorgung sollte - so das Bundesgesundheitsministerium - auch weiterhin gewährleistet bleiben. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen und - Initiativen klagte allerdings bereits in ihrer BAGP-Info 3/2004: "Im Kern trifft die Reform ohnehin schon benachteiligte Personengruppen durch Ausgrenzung von Leistungen aus dem Katalog der Gesetzlichen Krankenkassen, erhöhte Zuzahlungen und Einforderung von mehr finanzieller Eigenverantwortung".

Das können besonders brandverletzte Patienten oftmals nur bestätigen. Kaum aus der Intensiveinheit entlassen, beginnt für nicht wenige Betroffene ein zermürbender Kampf. Hausärzte kennen sich mit dem Krankheitsbild Verbrennungen wenig oder gar nicht aus und weigern sich oft mit dem Hinweis auf Budgetierung notwendige Hilfsmittel oder Therapien in der benötigten Zahl zu verordnen. Zudem ist die Zahl vieler Therapien wie Physiotherapie, Massagen oder Lymphdrainage mittlerweile begrenzt, wird aber vom Patienten über einen wesentlich längeren Zeitraum benötigt.

Noch schwieriger ist es, wenn Hilfs- und Heilmittel oder alternative Therapien nicht im Leistungskatalog aufgeführt sind. In diesen Fällen bedeutet ein Rezept des Arztes noch lange nicht, dass die Krankenkasse auch die Kosten für die notwendige spezielle Creme, eine Therapie oder den Haarersatz bezahlt.

Wir empfehlen Widerspruch

Kassenleistungen sind in Deutschland im SGB V gesetzlich geregelt. Für behinderte oder schwerbehinderte Menschen gibt es weiterführende Bestimmungen, die das SGB IX aufführt. Doch Papier und Paragraphen sind geduldig. Und die Kommentierung des SGB IX teilweise genauso schwammig wie der Gesetzestext selber. Fragt der Patient im Vorfeld beispielsweise wegen einer Kostenübernahme für Camouflage an, wird häufig mit einem Hinweis auf den nicht vorhandenen Eintrag im Leistungsverzeichnis abgelehnt oder es werden medizinische und/oder psychologische Gutachten gefordert, nach denen man "weitersieht".

Reicht man seine Belege nachträglich mit der Bitte um Erstattung ein, erhält man leider ebenfalls oft einen ablehnenden Bescheid oder aber es werden nur Teilkosten erstattet. Wir empfehlen auf jeden Fall einen Widerspruch einzulegen. Für CICATRIX-Mitglieder stehen verschiedene Formulare mit Hinweisen auf die entsprechenden Paragraphen zur Verfügung.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Verständnisvolle Sachbearbeiter, die engagiert beraten und gerne behilflich sind. Denn nicht selten sind es gerade die nicht im Leistungsverzeichnis enthaltenen Therapien, Heil- und Hilfsmittel, die dem Brandverletzten bei der Rehabilitation helfen und ein Leben mit Narben und allen damit verbundenen Problemen erträglicher machen. Gemeinsame Servicestelle für Schwerbehinderte

Brandverletzten, die einen Schwerbehindertenausweis haben, empfehlen wir bei Unsicherheiten bezüglich medizinischer Verordnungen als Ansprechpartner die "Gemeinsamen Servicestellen" der Krankenkassen. Sie sind mittlerweile flächendeckend in ganz Deutschland eingerichtet. Internet-Nutzer finden die für sie zuständige nächste Einrichtung bei Gemeinsame Servicestellen in Deutschland: www.sgb-ix-umsetzen.de/index.php/nav/svs/


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