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Satzung von CICATRIX e.V. - Gemeinschaft für Menschen mit Verbrennungen und Narben

(Stand: 17.08.2023)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet "CICATRIX e.V.", Untername: Gemeinschaft für Menschen mit Verbrennungen und Narben, im folgenden CICATRIX oder Verein genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Oberkirch
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau unter der Register-Nr. 702528 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck und Aufgabe von CICATRIX ist
    1. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
    2. es, als unabhängige und neutrale Koordinierungsstelle die medizinische, soziale, rehabilitative, politische und finanzielle Situation von Menschen mit Verbrennungen und Narben zu verbessern,
    3. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um eine Lobby für Menschen mit Verbrennungen und Narben zu erreichen,
    4. die Erforschung und Entwicklung von Behandlungsmethoden von Verbrennungen, Narben und alle weiteren, im Zusammenhang mit einer Brandverletzung entstanden Folgen, zu fördern,
    5. die Aufklärung zur Prävention von Brandverletzungen zu fördern,
    6. Hilfsbedürftige mit Verbrennungen und Narben zu beraten und in Einzelfällen gemäß "mildtätige Zwecke" zu unterstützen,
    7. Beratung, Vertretung und Betreuung des in §4 genannten Personenkreises in entschädigungs-, versorgungs-, versicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten
    8. sowie und mit nationalen und internationalen medizinischen und anderen Organisationen, die eine ähnliche Zielsetzung haben, zusammenzuarbeiten.
  2. CICATRIX ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. CICATRIX verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitglieder

  1. Aktive, ordentliche Mitglieder, sowie Förder-, Kooperationsmitglieder von CICATRIX können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv, auch in der Öffentlichkeit oder materiell zu unterstützen. Ein Fördermitglied unterstützt den Verein mit finanziellen Mitteln. Es besitzt weder ein aktives (wählen) noch passives (zur Wahl stellen) Wahlrecht. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe der/dem Antragsteller/in mitzuteilen. Ordentliches, stimmberechtigtes Mitglied können alle natürlichen Personen werden, aber nur Einrichtungen und Vereine, die sich direkt für die Versorgung und Betreuung von Brandverletzten engagieren.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahr.
  3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele, Interessen und Ordnungen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung im Präsidium Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Organe des Vereins

     Die Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören nur ordentliche Vereinsmitglieder (natürliche, sowie juristische Personen) mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene, Adresse gerichtet ist.
    Wenn das Mitglied Kommunikation per elektronische Übermittlung - E-Mail - wünscht und eine E-Mail-Adresse angegeben hat, gilt die Schriftform ausdrücklich auch dann gewahrt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Versammlungsleiter ist der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsidenten/in. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmübertragung kann nicht erfolgen.
  5. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist in einer Mitgliederversammlung die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Beschluss über die Auflösung des Vereins ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch durch eine elektronische Abstimmung und/oder per E-Mail außerhalb einer Mitgliederversammlung entsprechend Nr. 2 erfolgen mit der Maßgabe, dass das Schweigen eines Mitglieds nach vier Wochen nach Absendung des Beschlussvorschlags als Zustimmung zu werten ist. Mitglieder, die nicht der Wirksamkeit einer elektronischen Einladung entsprechend Nr. 2. zugestimmt haben, sind in Schriftform zu beteiligen. Unter Einhaltung der vierwöchigen Frist nach Absendung des Beschlussvorschlags über die Auflösung des Vereins ist das Schweigen eines so beteiligten Mitglieds als Zustimmung zu werten.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit über Satzungsänderungen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen bzw. die Liste, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Präsidiums und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Präsidium Entlastung.
  3. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  4. Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Ehrenpräsidenten berufen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Schriftführer/in und Schatzmeister/in, sowie aus 1 bis maximal 3 Beisitzer/innen mit Stimmrecht. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen, mindestens aber einmal jährlich. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt gemäß den Regelungen § 6.4 zu Form und Frist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Vertretung/Stimmübertragung ist nicht möglich.
  4. Beschlüsse des Vorstands können grundsätzlich auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zu übermitteln.
  5. Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem/r Präsidenten/in und dem/r Schatzmeister/in. Sie vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein in allen Belangen, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  6. Bei Nichtvollzähligkeit oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein neues Mitglied berufen, bis zur nächsten satzungsgemäß stattfindenden Neuwahl des gesamten Vorstands.
  7. Aus Neutralitätsgründen darf ein Vorstandsmitglied keinem Gremium eines Selbsthilfevereins angehören.
  8. Der Vorstand kann sich zur Durchführung der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Stelle bedienen, die nicht ausschließlich ehrenamtlich ausgestattet ist. Die geschäftsführende Stelle ist an Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
  9. Den Mitgliedern kann die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. Nr. 26a EStG gewährt werden, deren Höhe der Vorstand beschließt.
  10. Die Höhe der Ehrenamtspauschale beschließt der Vorstand.
  11. Der Vorstand und sonstige Mitarbeiter des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten den Ersatz ihrer Auslagen nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen Höchstsätzen. Dem geschäftsführenden Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden über deren Höhe der Vorstand beschließt. Die Aufwandsentschädigung gilt nicht als Zuwendung im Sinne des §3 Abs. 2
  12. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  13. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

§ 9 Fachbeirat

  1. Der Fachbeirat ist unterstützendes und beratendes Gremium des Vorstandes, um gemeinsam die Zielsetzung der Satzung zu erreichen.
  2. Der Fachbeirat setzt sich zusammen aus Mitgliedern, die vom Vorstand in den Fachbeirat berufen werden.
  3. Alle Fachbeiräte werden zu den Vorstandssitzungen geladen und sind bei fachlichen, nicht die Vereinsführung betreffenden, Entscheidungen voll stimmberechtigt.
  4. Die Fachbeiräte können jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Gremium ausscheiden. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt automatisch die Mitarbeit im Fachbeirat.

§ 10 Protokolle

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht, z.B. im besonderen Mitgliederbereich der vereinseigenen Website, zur Verfügung.

§ 11 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Geld- und Sachspenden
    3. Subventionen sowie öffentliche, staatliche, private Fördermittel, u.ä.
    4. Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
    5. Erträge des Vereinsvermögens
    6. Sonstige Zuwendungen
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß Beitragsordnung. Für Änderungen der Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen den im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins bestehenden und bis dahin steuerlich anerkannten Projekten zu, darüber hinaus dem Vereinszweck verpflichteten anderweitigen gemeinnützigen Vorhaben nach Maßgabe der Finanzbehörde.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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